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STADT OSNABRÜCK -KIRCHENAUSTRITT-

Organisme Public
HORAIRES D’OUVERTURE AUJOURD’HUI

14:00 - 17:00

CONTACT

Stadthaus 1 Natruper-Tor-Wall 2
49076 Osnabrück

Tél.: 0541 323-0


INFORMATION

Kirchenaustritte sind ausschließlich mit Termin über diese Seite erhältlich.
Für den Kirchenaustritt (Nur wenn Ihr Hauptwohnsitz in Osnabrück ist!) buchen Sie sich bitte auf dieser Seite rechts unter

TERMINTICKET ZIEHEN einen Termin.



Zu Ihrer Information:

WO?

Stadthaus 1

2. Etage (Standesamt)

Natruper-Tor-Wall 2

49076 Osnabrück



Wir bitten Sie, pünktlich zu erscheinen,

um die Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Der Termin selbst nimmt etwa 10 Minuten in Anspruch.

Bringen Sie zum Termin im Stadthaus 1 Ihren Personalausweis oder einen gültigen Reisepass mit!


Weitere Informationen:

Wenn Sie die Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben haben oder  dies möchten, schicken sie diese Austrittserklärung anschließend per  Post an unser Standesamt. Im Anschluss erhalten sie von uns per Post  ihre Bescheinigung über den Kirchenaustritt.

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.

Für eine Person unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter (Nachweis Sorgeberechtigung) den Austritt erklären.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich.

Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, in dem der Erklärende seinen Hauptwohnsitz hat.

Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann an Stelle des Austritts bei der aufnehmenden  Religionsgemeinschaft den Kirchenübertritt erklären. In diesem Fall  setzen Sie sich bitte mit der Kirchengemeinde in Verbindung.

Die  aufnehmende Religionsgemeinschaft wird das zuständige Standesamt von dem Übertritt benachrichtigen. Mit dem Zugang der Erklärung bei dem Standesbeamten wird der Übertritt wirksam.



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